Bild von Schloss Neuschwanstein, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Bayern

Regelungen zur Hundehaltung in Bayern

In Bayern sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Landesstraf- und Verordnungsgesetz von Bayern (LStVG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.
  3. Rassen, ab einer Schulterhöhe von 50 cm.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Bayern zusammen.

Besteht in Bayern eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht. Die Regelungen zur Leinenpflicht überlässt Bayern den einzelnen Gemeinden. Jedoch ist es verboten einen Hund in Jagdrevieren frei laufen zu lassen. In Bayern werden zur Leinenpflicht hauptsächlich zwischen kleinen und großen (ab 50 cm Schulterhöhe) Hunden unterschieden. Die großen und gefährlichen Hunde müssen an die Leine genommen werden. Generell sollen Hunde in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der S- und U-Bahn, auf den Bahnsteigen, in den Zwischen- und Sperrengeschossen und im sonstigen Öffentlichen Personennahverkehr (Tram, Bus, etc.) im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.
  3. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  4. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  5. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

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Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ von Bayern Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden. Das umfasst die folgenden Rassen:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach der Verordnung Hunderassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Diese Hunderassen gehören im Bundesland Bayern zur zweiten Kategorie:

Wichtig: Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 ist von der Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (i. d. R. im Alter von ca. 18 Monaten) ein „vorläufiges“, also zeitlich befristetes, „Negativzeugnis“ auszustellen.

Die Aufführung dieser Hunderassen werden im Gesetz in Bayern auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde. In den meisten Fällen ist ein Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für diese Erlaubnis notwendig.

Große Hunde im Überblick

Zur Kategorie 3 gehören nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz von Bayern Rassen, ab einer Schulterhöhe von 50 cm. Grundsätzlich werden diese Hunderassen aufgelistet:

Auflagen für das Halten gefährlicher und großer Hunde

Für das Halten gefährlicher und großer Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen oder großen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält der Antragsteller, der ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Außerdem kann das Halten dieser Hunde noch erlaubt werden, wenn diese zum Schutz von gefährdetem Besitztum dient.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind große und gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt auch in Jagdrevieren. Kinderspielplätze dürfen von gefährlichen Hunden und großen Hunden nicht betreten werden. Auch das Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
  • Maulkorbpflicht: Im Landesstraf- und Verordnungsgesetz ist den jeweiligen Gemeinden in Bayern die Anordnung eines Maulkorbs sowohl für einen kleinen als auch für einen großen Hund gestattet. In den Städten wie München sind Listenhunde über sechs Monaten jedoch zum Tragen eines Maulkorbs verpflichtet.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Wohnsitzgemeinde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde oder großen Hunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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Quellen:

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3 Kommentare zu “Regelungen zur Hundehaltung in Bayern

  1. – Jasminka Poljak on

    In welche Kategorie fallen Kaukasische Owtscharen? 2 von ihnen waren angeleint mit ihren Besitzern und haben meine Tibet Terrier Dulari totgebissen.
    Ohne jegliche hundetypische Vorwarnung und von der Polizei wird es nicht als Strafbestand angesehen und auch keine Wesenstest durchgeführt!?!? Fall abgeschlossen!? Ereignis am 7.2.2021 Sonntag in einem Naherholungsgebiet und Wanderroute..

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