Bild des Schloss Sanssouci, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Brandenburg

Regelungen zur Hundehaltung in Brandenburg

In Brandenburg sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden in der Hundehalterverordnung (HundehV) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Brandenburg zusammen.

Besteht in Brandenburg eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht. Es ist zu beachten, dass eine volljährige Person maximal drei Hunde zeitgleich führen und eine minderjährige Person nur einen Hund  führen darf.

Generell müssen Hunde in Brandenburg:

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  2. auf Sport- oder Campingplätzen,
  3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine geführt werden, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.

Außerdem dürfen Hunde in Brandenburg nicht:

  1. auf Kinderspielplätze,
  2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
  3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden.

Lasse deinen Hund niemals frei im Jagdrevier herumlaufen. Die Jäger sind laut dem Jagdrecht dazu verpflichtet, freilaufende Hunde zu erschießen.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der Hundehalterverordnung (HundehV) von Brandenburg Rassen, bei denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden. Folgende Rassen gehören zu den gefährlichen Hunden im Bundesland Brandenburg:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach der Hundehalterverordnung (HundehV) von Brandenburg Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben. Diese Hunderassen gehören im Bundesland Brandenburg zur zweiten Kategorie:

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Zusätzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu Verfügung hat (Räumlichkeiten und Freianlagen), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und die bereits fällige Hundesteuer bezahlt wurde. Der Nachweis über eine Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer ist ebenfalls zu erbringen.
  • Negativzeugnis: Ein Nachweis für ein Negativzeugnis ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Den Nachweis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
  • Leinenpflicht: Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde ist verboten. Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Bundesland Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband die dazugehörige Plakette deutlich sichtbar zu tragen.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat JEDER Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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Ein Kommentar zu “Regelungen zur Hundehaltung in Brandenburg

  1. – Schonert on

    Ich habe 2 Zwerkpudel, die 17 und 14 Jahre alt sind. Im März 21 bin ich in eine wohnung der Wobag gezogen, habe meine Tiere mit Bild angemeldet. Die Hunde haben eine Schulterhöhe von ca. 30 und 35 cm. Die Zustimmung zur Tierhaltung habe ich erhalten, aber mit dem Hinweis: bei über 30 cm Schulterhöhe gilt in Erweiterung der Hundehalterverordnung Schwedt ein Maulkaubzwang im Treppenhaus, auf Gehwegen, Freiflächen und Straßen am Wohnhaus. Meine Hunde wiegen 6,5 und 5,5 kg.Bevor ich mich bei der Bearbeiterin melde, möchte ich gern erfahren, wo diese Erweiterung steht. Können Sie mir helfen?

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