Bild des Holstentors, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein

Regelungen zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunde im Wesentlichen nach dieser Kategorie unterteilt:

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  • Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein zusammen.

Besteht in Schleswig-Holstein eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es. Aus dem Grund sollten Hunde im Bundesland Schleswig-Holstein generell in folgenden öffentlichen Räumen an einer zwei Meter langen Leine geführt werden:

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

3. in Sportanlagen, Campingplätzen, Friedhöfen und Märkten.

Außerdem gilt ein allgemeines Mitnahmeverbot für Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Theater, Konzert-, Vortrags-, oder Versammlungsräume, Badeplätze, Spielplätze oder Liegewiesen.

Im Waldgesetz für das Bundesland Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) wird festgehalten, dass Hunde nur angeleint im Wald mitgeführt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) auf Waldwege beschränkt ist. Außerdem ist das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden verboten. Dazu dürfen Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen nicht betreten werden.

Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zu den Voraussetzungen für Gefährlichkeit gehören nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) in Schleswig-Holstein Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Diese Hunde werden anhand einer Wesensprüfung festgestellt. Diese Wesensprüfung kann alle zwei Jahre wiederholt werden und eine Gefährlichkeit widerlegt werden.

Seit Juni 2015 wurde im Bundesland Schleswig-Holstein die Rasseliste abgeschafft und auch der Hundeführerschein für alle Halter. In diesem Bundesland gilt kein Hund mehr, nur aufgrund seiner Rasse, als gefährlich.

Die Aufführung einer solcher Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer, einer für den Hund passenden Hundehaftpflichtversicherung und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt. Die Mikrochipmarkierung wird ab einem Alter von 3. Monaten benötigt.
  • Gefährliche Hunde müssen außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) ein leuchtend hellblaues Halsband tragen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Gefährliche Hunde sind ausbruchsicher unterzubringen.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, sowie allen öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten zwei Meter langen Leine zu führen.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Die gilt ab dem 6. Lebensmonat.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Für die durch einen Hund, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und für Personenschäden von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuhalten.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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5 Kommentare zu “Regelungen zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein

  1. – Krudewig Harald on

    Wenn von April bis September ein Strandverbot für Hunde existiert,warum gibt es dann ausgewiesene Hundestrände direkt neben den Badestränden,wie z. B. in der Eckernfördener Bucht?

    Antworten
    • – Team AMICANDO on

      Vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir gleich mal im Text ergänzt.

      Die Regelung bezieht sich nur auf die Badestrände. Die speziell ausgewiesenen Hundestrände sind von dieser Regelung nicht betroffen. Dort ist der Vierbeiner also auch zwischen April und November erlaubt. 🙂

      Viele Grüße
      das Team von AMICANDO

      Antworten
    • – Brakel on

      Hallo meine Lieben,

      wie sieht es denn mit der Brunftzeit aus?
      Wir wurden gestern auf einer geteerten Straße angesprochen.
      Ich war der Meinung, dass die Leinenpflicht nur für Wald und Wiesenwege gilt.

      Liebe Grüße
      Amelie

      Antworten
      • – Team AMICANDO on

        Hallo liebe Amelie,

        die Beschaffenheit des Weges ist nicht ausschlaggebend, sondern wo sich dieser Weg befindet.

        Wenn ihr beispielsweise in einem Park oder Wald unterwegs seid, müsst ihr euren Hund anleinen. Das gilt generell und nicht nur in der Brut- und Setzzeit. Doch gerade jetzt ist es besonders wichtig, damit Wildtiere ganz entspannt brüten und ihre Jungen zur Welt bringen können.

        Liebe Grüße
        dein AMICANDO Team

        Antworten
  2. – Bernd Petersen on

    Besteht in Schleswig Holstein in einem landschaftsschutzgebiet- nicht Naturschutzgebiet- grundsätzlich Leinenzwang?

    Antworten

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