Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen. AuĂerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder ReiĂen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.
GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Niedersachen zusammen.
Besteht in Niedersachen eine Leinenpflicht?
Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen in Niedersachsen generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:
- in FuĂgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, StraĂen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschlieĂlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.
Allerdings gilt eine generelle Leinenpflicht fĂŒr jeden Hund vom 1. April bis zum 15. Juli jeden Jahres. In dieser Zeit beginnt die Brut- und Aufzuchtzeit von Wildtieren im Bundesland Niedersachsen. Besonders zu beachten ist, dass ein JĂ€ger freilaufende Hunde im Jagdgebiet töten darf.
Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!
Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit
Zu den Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit gehören nach dem niedersĂ€chsischen Gesetz ĂŒber das Halten von Hunden (NHundG) Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Dies geschieht, wenn ein Hund ein Mensch oder ein Tier gebissen oder verletzt hat. AuĂerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder ReiĂen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.
Wichtig: Im Bundesland Niedersachsen wird im Gegensatz zu den meisten anderen BundeslĂ€ndern kein Hund aufgrund seiner reinen Abstammung oder Herkunft als âgefĂ€hrlichâ eingestuft. DafĂŒr mĂŒssen sich bestimmte VorfĂ€lle ereignet haben und ein so genannter âWesenstestâ durchgefĂŒhrt werden. Diese Regelung macht das Bundesland Niedersachsen zum modernsten Bundesland in dieser Gesetzeslage. Wird ein Hund als âgefĂ€hrlichâ eingestuft, unterliegt er zumeist einer Leinen- und Maulkorbpflicht. Er darf nur von einer Person mit Erlaubnis gefĂŒhrt werden.
Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Ăbrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde
FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:
- Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde.âŻDie Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. ZusĂ€tzlich benötigt der Halter einen positiven Wesenstest des Hundes und den Nachweis, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu VerfĂŒgung hat (RĂ€umlichkeiten und Freianlagen).
- Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung zu erbringen.
- Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
- Leinenpflicht: AuĂerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut und Setzzeit verpflichtend. Diese beginnt am 1. April und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dĂŒrfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Ăckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und ĂdflĂ€chen, in gröĂeren BaumbestĂ€nden sowie auf Deichen auĂerhalb des bebauten Stadtgebietes gefĂŒhrt werden.
- Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das BeiĂen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefÀhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustÀndigen Behörde anzuzeigen.
- Haftpflichtversicherung: FuÌr die durch einen Hund, der Ă€lter als sechs Monate ist, verursachten SchĂ€den ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und fuÌr PersonenschĂ€den von 250.000 Euro abzuschlieĂen und aufrechtzuhalten.
Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.
Haftpflichtversicherung fĂŒr Listenhunde
In vielen BundeslĂ€ndern ist eine Haftpflichtversicherung fĂŒr Listenhunde Pflicht. Aber Nicht jede Versicherung akzeptiert Listenhunde. Wir von AMICANDO versichern jede Hunderasse, auch deinen Listenhund!
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