Bild des Erfurter Doms, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Thüringen

Regelungen zur Hundehaltung in Thüringen

In Thüringen sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung durch Tiergefahren (ThürTierGefG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach dieser Kategorie unterteilt:

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Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Diese Eigenschaften werden auf Grund rassenspezifischen Merkmale bei Hunden bestimmter Rassen vermutet, sowie ihre Kreuzungen untereinander. Diese beinhalten auch die Ausbildung und die Erziehung dieser Rassen.

Außerdem kann eine Rasse von Natur aus eine über das natürliche Maß hinausgehende, Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaften besitzen. Der Hund kann durch das eigene Verhalten gezeigt haben, dass er Vieh, Katzen oder Hunde sowie Wild hetzt oder reißt.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Thüringen zusammen.

Besteht in Thüringen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Städte und Gemeinden sehr wohl das Recht haben, eigene Vorschriften und strengere Regeln festzulegen. Dennoch müssen in den Großstädten, wie Erfurt, im Bundesland Thüringen Hunde, generell in folgenden öffentlichen Räumen an einer maximal einen Meter langen Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Außerdem müssen Hunde dort das ganze Jahr im Wald in der Regel an der Leine geführt werden, unabhängig von der Brut- und Setzzeit der dort lebenden Wildtiere.

Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zu den Voraussetzungen für Gefährlichkeit gehören nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung durch Tiergefahren (ThürTierGefG) Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Seit Februar 2018 wurde im Bundesland Thüringen die Rasseliste abgeschafft. In diesem Bundesland gilt kein Hund mehr, nur aufgrund seiner Rasse, als gefährlich.

Die Aufführung einer solcher Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer der gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer, einer für den passenden Hundehaftpflichtversicherung und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, sowie allen öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten einen Meter langen Leine zu führen.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Für die durch einen Hund, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und für Personenschäden von 250.000 Euro abzuschließen und aufrechtzuhalten.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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