Bild von Dresden mit Blick auf die Elbe, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Sachsen

Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen

In Sachsen sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen zusammen.

Besteht in Sachsen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen in Sachsen generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) von Sachsen Hunde, bei denen eine gesteigerte Aggressivität vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Die Liste der gefährlichen Hunde umfasst in Sachsen:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) von Sachsen Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive Wesensprüfung für den Hund notwendig. Zusätzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu Verfügung hat (Räumlichkeiten und Freianlagen), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und die bereits fällige Hundesteuer bezahlt wurde.
  • Die Wesensprüfung ist durch einen anerkannten Hundesachverständigen zu erbringen.
  • Leinenpflicht: Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde ist verboten. Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Kreispolizeibehörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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