Bild von Dresden mit Blick auf die Elbe, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Sachsen

Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen

In Sachsen sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefÀhrlichen Hunden (GefHundG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen zusammen.

Besteht in Sachsen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen in Sachsen generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:

  1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschließlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.

Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

GefÀhrliche Hunde

GefÀhrliche Hunde sind nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefÀhrlichen Hunden (GefHundG) von Sachsen Hunde, bei denen eine gesteigerte AggressivitÀt vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Die Liste der gefÀhrlichen Hunde umfasst in Sachsen:

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefÀhrlichen Hunden (GefHundG) von Sachsen Rassen, die im Einzelfall als gefÀhrlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive WesensprĂŒfung fĂŒr den Hund notwendig. ZusĂ€tzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu VerfĂŒgung hat (RĂ€umlichkeiten und Freianlagen), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und die bereits fĂ€llige Hundesteuer bezahlt wurde.
  • Die WesensprĂŒfung ist durch einen anerkannten HundesachverstĂ€ndigen zu erbringen.
  • Leinenpflicht: Das gleichzeitige FĂŒhren mehrerer gefĂ€hrlicher Hunde ist verboten. Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. GefĂ€hrliche Hunde dĂŒrfen nicht auf KinderspielplĂ€tze, Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Kreispolizeibehörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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