Bild vom Schweriner Schloss, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Meckelnburg-Vorpommern

Regelungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden in der Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden (gefÀhrliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.

Besteht in Mecklenburg-Vorpommern eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an einer zwei Meter langen Leine gefĂŒhrt werden:

  1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschließlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.

DarĂŒber hinaus mĂŒssen Hunde in Mecklenburg-Vorpommern im Wald ganzjĂ€hrig an der Leine gefĂŒhrt werden. Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

GefÀhrliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden (gefĂ€hrliche Rassen). FĂŒr die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern aufgelistet:

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach der Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. ZusĂ€tzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu VerfĂŒgung hat (RĂ€umlichkeiten und Freianlagen). An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefĂ€hrlicher Hund“ anzubringen. Außerdem wird der Nachweis ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Jede Person darf nur einen gefĂ€hrlichen Hund fĂŒhren (nicht mehrere gleichzeitig).
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch einen HundefĂŒhrerschein zu erbringen.
  • Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten zwei Meter langen Leine zu fĂŒhren. Die gilt natĂŒrlich auch fĂŒr alle öffentlichen RĂ€ume. Außerdem gilt ein Mitnahmeverbot auf SpielplĂ€tze, LiegeflĂ€chen oder Badestellen.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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