Bild vom Schweriner Schloss, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Meckelnburg-Vorpommern

Regelungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden in der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.

Besteht in Mecklenburg-Vorpommern eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, generell in folgenden öffentlichen Räumen an einer zwei Meter langen Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Darüber hinaus müssen Hunde in Mecklenburg-Vorpommern im Wald ganzjährig an der Leine geführt werden. Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen). Für die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern aufgelistet:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Zusätzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu Verfügung hat (Räumlichkeiten und Freianlagen). An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anzubringen. Außerdem wird der Nachweis über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Jede Person darf nur einen gefährlichen Hund führen (nicht mehrere gleichzeitig).
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch einen Hundeführerschein zu erbringen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten zwei Meter langen Leine zu führen. Die gilt natürlich auch für alle öffentlichen Räume. Außerdem gilt ein Mitnahmeverbot auf Spielplätze, Liegeflächen oder Badestellen.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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