- Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden (gefÀhrliche Rassen).
- Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen.
GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.
Besteht in Mecklenburg-Vorpommern eine Leinenpflicht?
Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an einer zwei Meter langen Leine gefĂŒhrt werden:
- in FuĂgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, StraĂen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschlieĂlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.
DarĂŒber hinaus mĂŒssen Hunde in Mecklenburg-Vorpommern im Wald ganzjĂ€hrig an der Leine gefĂŒhrt werden. Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.
Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!
GefÀhrliche Hunde
Zur Kategorie 1 gehören nach der Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung â HundehVO M-V) Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden (gefĂ€hrliche Rassen). FĂŒr die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern aufgelistet:
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit
Zur Kategorie 2 gehören nach der Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung â HundehVO M-V) Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen.
Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Ăbrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde
FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:
- Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde.âŻDie Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. ZusĂ€tzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu VerfĂŒgung hat (RĂ€umlichkeiten und Freianlagen). An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefĂ€hrlicher Hund“ anzubringen. AuĂerdem wird der Nachweis ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
- Jede Person darf nur einen gefĂ€hrlichen Hund fĂŒhren (nicht mehrere gleichzeitig).
- Der Nachweis der Sachkunde ist durch einen HundefĂŒhrerschein zu erbringen.
- Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
- Leinenpflicht: AuĂerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten zwei Meter langen Leine zu fĂŒhren. Die gilt natĂŒrlich auch fĂŒr alle öffentlichen RĂ€ume. AuĂerdem gilt ein Mitnahmeverbot auf SpielplĂ€tze, LiegeflĂ€chen oder Badestellen.
- Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das BeiĂen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefÀhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustÀndigen Behörde anzuzeigen.
Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.
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