Bild der Bremer Stadtmusikanten, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Bremen

Regelungen zur Hundehaltung in Bremen

In Bremen sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Gesetzblatt Bremen (Brem.GBl) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

Teile den Artikel

  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Hunde).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen (gefährlich individuelle Rassen).

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Bremen zusammen.

Besteht in Bremen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen in Bremen generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut- und Setzzeit für jeden Hund verpflichtend. Diese beginnt am 15. März und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dürfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes geführt werden.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach dem Gesetzblatt Bremen (Brem.GBl) Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.  Für die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Bremen aufgelistet:

Wichtig: Die oben genannten Rassen gelten als gefährlich und die Haltung ist in Bremen verboten! Auch der Zuzug aus einem anderen Bundesland ist verboten. Eine Haltung von Hunden der oben genannten Rassen ist nur in Ausnahmefällen und unter eingeschränkten Bedingungen möglich, sofern der Hund aus einem Bremer Tierheim (Bremen oder Bremerhaven) übernommen wird. Der Erlaubnisantrag muss vor der Übernahme des Tieres bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 sind nach dem Gesetzblatt Bremen (Brem.GBl) Hunderassen aufgelistet, die:

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Der Antragsteller benötigt einen Nachweis der persönlichen Eignung und die Einverständniserklärung des Vermieters und der Mitmieter (bei Mehrfamilienhäusern). Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung zu erbringen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut und Setzzeit verpflichtend. Diese beginnt am 15. März und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dürfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes geführt werden.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

Haftpflichtversicherung für Listenhunde

In vielen Bundesländern ist eine Haftpflichtversicherung für Listenhunde Pflicht. Aber Nicht jede Versicherung akzeptiert Listenhunde. Wir von AMICANDO versichern jede Hunderasse, auch deinen Listenhund!

Jetzt Haftpflichtversicherung beantragen

Teile den Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert