- Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden (gefÀhrliche Hunde).
- Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen (gefĂ€hrlich individuelle Rassen).
GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Bremen zusammen.
Besteht in Bremen eine Leinenpflicht?
Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen in Bremen generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:
- in FuĂgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, StraĂen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschlieĂlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.
Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut- und Setzzeit fĂŒr jeden Hund verpflichtend. Diese beginnt am 15. MĂ€rz und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dĂŒrfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Ăckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und ĂdflĂ€chen, in gröĂeren BaumbestĂ€nden sowie auf Deichen auĂerhalb des bebauten Stadtgebietes gefĂŒhrt werden.
Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!
GefÀhrliche Hunde
Zur Kategorie 1 gehören nach dem Gesetzblatt Bremen (Brem.GBl) Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden. FĂŒr die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Bremen aufgelistet:
- Pit Bull Terrier
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Wichtig: Die oben genannten Rassen gelten als gefĂ€hrlich und die Haltung ist in Bremen verboten! Auch der Zuzug aus einem anderen Bundesland ist verboten. Eine Haltung von Hunden der oben genannten Rassen ist nur in AusnahmefĂ€llen und unter eingeschrĂ€nkten Bedingungen möglich, sofern der Hund aus einem Bremer Tierheim (Bremen oder Bremerhaven) ĂŒbernommen wird. Der Erlaubnisantrag muss vor der Ăbernahme des Tieres bei der zustĂ€ndigen Behörde gestellt werden.
Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit
Zur Kategorie 2 sind nach dem Gesetzblatt Bremen (Brem.GBl) Hunderassen aufgelistet, die:
- mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen,
- dazu neigen, Wild oder Vieh auĂerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reiĂen,
- bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche MaĂ hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.
Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Ăbrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde
FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:
- Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Ortspolizeibehörde.âŻDie Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. Der Antragsteller benötigt einen Nachweis der persönlichen Eignung und die EinverstĂ€ndniserklĂ€rung des Vermieters und der Mitmieter (bei MehrfamilienhĂ€usern). AuĂerdem wird der Nachweis ĂŒber die fĂ€llige Hundesteuer und ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
- Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung zu erbringen.
- Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
- Leinenpflicht: AuĂerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut und Setzzeit verpflichtend. Diese beginnt am 15. MĂ€rz und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dĂŒrfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Ăckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und ĂdflĂ€chen, in gröĂeren BaumbestĂ€nden sowie auf Deichen auĂerhalb des bebauten Stadtgebietes gefĂŒhrt werden.
- Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das BeiĂen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefÀhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustÀndigen Behörde anzuzeigen.
Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.
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