Bild der Burg Eltz, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz

Regelungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden lokal, also nicht auf Länderebene geregelt. Jedoch findet sich im Bundesland Rheinland-Pflalz ein Absatz, über die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) wieder. Diese richtet sich an alle Halter und Züchter. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Diese Eigenschaften werden auf Grund rassenspezifischen Merkmale bei Hunden bestimmter Rassen vermutet, sowie ihre Kreuzungen untereinander. Diese beinhalten auch die Ausbildung und die Erziehung dieser Rassen.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz zusammen.

Besteht in Rheinland-Pfalz eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die landesweite Verordnung zwar keine Vorschriften macht, jedoch die einzelnen Städte und Gemeinden sehr wohl das Recht haben, eigene Vorschriften und strengere Regeln festzulegen. Dennoch müssen in den Großstädten im Bundesland Rheinland-Pfalz (z.B. Mainz, Ludwigshafen und Koblenz) Hunde generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen). Für die erste Kategorie sind folgende Hunderassen im Bundesland Rheinland-Pfalz aufgelistet:

Einen Wesensprüfung ist in dem Bundesland Rheinland-Pfalz, in der Kategorie 1 nicht vorgesehen. Die oben aufgeführten Hunde werden als gefährlich eingestuft.

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören  nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer, einer für den Hund passenden Hundehaftpflichtversicherung und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, sowie allen öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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