Bild des Schloss Wernigerode, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt

Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt zusammen.

Besteht in Sachsen-Anhalt eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht in Sachsen-Anhalt. Jedoch gibt es in einigen Städten Sonderregelungen. In der Stadt Magdeburg muss ein Hund im gesamten Stadtgebiet an der Leine geführt werden. Anders sieht es in der Stadt Dessau, Roßlau aus. Dort beziehen sich die Regelungen nur auf das Landesrecht.

Hundebesitzer sollten besonders auf das Feld- und Forstordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FFOG) achten, dieser verbietet es, Hunde unbeaufsichtigt in Feld oder Wald laufen zu lassen oder auszusetzen. Vom 1. März bis zum 15. Juli jeden Jahres gilt zudem eine Anleinpflicht. In dieser Zeit beginnt die Brut- und Aufzuchtzeit von Wildtieren im Bundesland Sachsen-Anhalt. Laut dem lokalen Jagdrecht dürfen freilaufende Hunde innerhalb des Jagdgebietes auch getötet werden.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) von Sachsen-Anhalt Hunde, bei denen eine gesteigerte Aggressivität vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Zu der ersten Kategorie gehören folgende Hunderassen im Bundesland Sachsen-Anhalt:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) von Sachsen-Anhalt Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive Wesensprüfung für den Hund notwendig und die Kennzeichnung durch einen Mikrochip (sechs Monate nach der Geburt). Zusätzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass eine gesetzliche Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen wurde und die bereits fällige Hundesteuer bezahlt wurde.
  • Der Wesenstest muss innerhalb von sechs Monaten, ab Beginn der Haltung in der zuständigen Behörde vorlegen.
  • Der Sachkundenachweis besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil. Der theoretische Teil wird beim Landesverwaltungsamt und der praktische Teil vor einer sachverständigen Person absolviert.
  • Leinenpflicht: Nur der Hundebesitzer darf einen gefährlichen Hund außerhalb des ausbruchsicheren Grundstückes führen oder eine andere Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung zum Wesenstest des Hundes vorlegen kann.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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