Bild des Brandenburger Tor, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Berlin

Regelungen zur Hundehaltung in Berlin

In Berlin sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Hundegesetz (HundeG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Berlin zusammen.

 
Besteht in Berlin eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht in öffentlichen RĂ€umen gilt seit dem 1. Januar 2019 fĂŒr alle Hunde in Berlin. Hunde sind:

  1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, WaldflĂ€chen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete) und auf Sport- und CampingplĂ€tzen sowie in Kleingartenkolonien,
  2. in TreppenhÀusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugÀnglichen RÀumen und auf
  3. Zuwegen von WohnhĂ€usern, Büro- und GeschĂ€ftshĂ€usern, LadengeschĂ€ften, VerwaltungsgebĂ€uden und anderen öffentlich zugĂ€nglichen baulichen Anlagen,
  4. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  5. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen GebÀuden und Haltepunkten,
  6. in FußgĂ€ngerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und PlĂ€tzen mit Menschenansammlungen,

an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu fĂŒhren. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Wer seinen Hund trotz Gesetz freien Auslauf gewĂ€hren möchte, kann eine SachkundeprĂŒfung ablegen, die auch HundefĂŒhrerschein

genannt wird. Mit diesem Schein darf der Hund auf unbelebten Straßen und PlĂ€tzen oder BrachflĂ€chen freilaufen. In Parks mĂŒssen Hunde hingegen immer angeleint sein.

Generell dĂŒrfen Hunde in Berlin nicht auf KinderspielplĂ€tze auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

 
GefÀhrliche Hunde

GefĂ€hrliche Hunde sind nach dem Hundegesetz (HundeG) von Berlin Rassen, bei denen eine gesteigerte AggressivitĂ€t vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. FĂŒr die erste Kategorie werden folgenden Hunderassen im Bundesland Berlin aufgelistet:

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde. 

 
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive WesensprĂŒfung fĂŒr den Hund notwendig und die Kennzeichnung durch einen Mikrochip.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine SachkundenprĂŒfung bei der zustĂ€ndigen Behörde zu erfolgen.
  • GefĂ€hrliche Hunde sind so zu halten, dass sie das eingezĂ€unte oder anders befriedete GrundstĂŒck nicht verlassen können.
  • Leinenpflicht: In Berlin gilt seit dem 1. Januar 2019 eine allgemeine Leinenpflicht. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang (in bestimmten Bereichen nur einen Meter lang) und muss reißfest sein.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Kreispolizeibehörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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