Bild des Brandenburger Tor, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Berlin

Regelungen zur Hundehaltung in Berlin

In Berlin sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Hundegesetz (HundeG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Berlin zusammen.

 
Besteht in Berlin eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht in öffentlichen Räumen gilt seit dem 1. Januar 2019 für alle Hunde in Berlin. Hunde sind:

  1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete) und auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien,
  2. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf
  3. Zuwegen von Wohnhäusern, Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
  4. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  5. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten,
  6. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen,

an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Wer seinen Hund trotz Gesetz freien Auslauf gewähren möchte, kann eine Sachkundeprüfung ablegen, die auch Hundeführerschein

genannt wird. Mit diesem Schein darf der Hund auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen freilaufen. In Parks müssen Hunde hingegen immer angeleint sein.

Generell dürfen Hunde in Berlin nicht auf Kinderspielplätze auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

 
Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind nach dem Hundegesetz (HundeG) von Berlin Rassen, bei denen eine gesteigerte Aggressivität vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Für die erste Kategorie werden folgenden Hunderassen im Bundesland Berlin aufgelistet:

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde. 

 
Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive Wesensprüfung für den Hund notwendig und die Kennzeichnung durch einen Mikrochip.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundenprüfung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
  • Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das eingezäunte oder anders befriedete Grundstück nicht verlassen können.
  • Leinenpflicht: In Berlin gilt seit dem 1. Januar 2019 eine allgemeine Leinenpflicht. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang (in bestimmten Bereichen nur einen Meter lang) und muss reißfest sein.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Kreispolizeibehörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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