Bild der alten Brücke in Heidelberg, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Baden-Württemberg

Regelungen zur Hundehaltung in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden in der Polizeiverordnung in Baden-Württemberg festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Diese Eigenschaften werden auf Grund rassenspezifischen Merkmale bei Hunden bestimmter Rassen vermutet, sowie ihre Kreuzungen untereinander. Diese beinhalten auch die Ausbildung und die Erziehung dieser Rassen.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Baden-Württemberg zusammen.

Besteht in Baden-Württemberg eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen in Baden-Württemberg generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der Polizeiverordnung in Baden-Württemberg Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden. Für die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Baden-Württemberg aufgelistet:

Die Kampfhundeigenschaft wird daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt. Durch eine Verhaltensprüfung kann man widerlegen, dass die Kampfhundeigenschaft vorhanden ist.

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach der Polizeiverordnung in Baden-Württemberg Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Diese Eigenschaften werden auf Grund rassenspezifischen Merkmale bei Hunden bestimmter Rassen vermutet, sowie ihre Kreuzungen untereinander. Diese beinhalten auch die Ausbildung und die Erziehung dieser Rassen. Grundsätzlich werden diese Hunderassen aufgelistet:

Die Kampfhundeigenschaft wird daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt. Die Verhaltensprüfung ist für alle Hunde der Kategorie 2 verpflichtend.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist und gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Zusätzlich muss der Hund eine lesbare Kennzeichnung haben, über die der Halter ermittelt werden kann. Es muss auch ein Halsband und eine dazugehörige Hundemarke angebracht werden. Ein Nachweis über eine sichere und artgerechte Haltung für den Hund, ist ebenfalls notwendig.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, sowie allen öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt auch für gefährliche Hunde unter sechs Monaten.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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