Bild der Stadt Köln zur symbolischen Darstellung der Regeln zu Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen.

Regeln zur Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen

In NRW sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen (LHundG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunde nach vier Kategorien klassifiziert:

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  1. gefÀhrliche Hunde
  2. Hunde bestimmter Rassen
  3. große Hunde
  4. kleine Hunde (= alle Hunde, die nicht unter 1.-3. fallen)

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in NRW zusammen.

Besteht in NRW eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen in NRW generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:

  1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschließlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Welche Hunde gelten als gefÀhrliche Hunde?

GefÀhrliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen Hunde, bei denen eine gesteigerte AggressivitÀt vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Die Liste der gefÀhrlichen Hunde umfasst in NRW:

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
  • Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Eine Befreiung von der Leinenpflicht und/oder Maulkorbzwang kann beantragt werden, wenn der Halter nachweist, dass eine Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit nicht zu befĂŒrchten ist.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.

Was sind Hunde bestimmter Rassen?

Das Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen erfasst unter der Kategorie „Hunde bestimmter Rassen“ weitere Hunderassen, fĂŒr die praktisch die gleichen Regelungen gelten wie fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde – lediglich die Erteilung der Erlaubnis zum Halten dieser Rassen ist etwas weniger streng geregelt. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten:

Auch diese Rassen gelten somit in NRW als Listenhunde. FĂŒr die gelten gleichermaßen die oben genannten Auflagen zur Haltung gefĂ€hrlicher Hunde (Erlaubnispflicht, Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Anzeige- und Mitteilungspflicht).

Welche Auflagen gelten in NRW fĂŒr große Hunde?

Als große Hunde gelten nach dem NRW-Hundegesetz Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe hinterm Kopf) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. FĂŒr diese Hunde gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Haltung ist der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen
  • Nachweis von Sachkunde (Ausstellung z.B. durch Tierarzt) und ZuverlĂ€ssigkeit
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
  • Abschluss und Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
  • Leinenpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und PlĂ€tzen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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