- gefÀhrliche Hunde
- Hunde bestimmter Rassen
- groĂe Hunde
- kleine Hunde (= alle Hunde, die nicht unter 1.-3. fallen)
GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in NRW zusammen.
Besteht in NRW eine Leinenpflicht?
Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen in NRW generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:
- in FuĂgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, StraĂen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschlieĂlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.
Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!
Welche Hunde gelten als gefÀhrliche Hunde?
GefÀhrliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen Hunde, bei denen eine gesteigerte AggressivitÀt vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Die Liste der gefÀhrlichen Hunde umfasst in NRW:
- Pittbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Ăbrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde
FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:
- Erlaubnis: Wer einen gefÀhrlichen Hund hÀlt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustÀndigen Behörde. Die Erlaubnis erhÀlt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlÀssigkeit zum Halten eines gefÀhrlichen Hundes nachweisen kann.
- Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
- Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
- Leinenpflicht: AuĂerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
- Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das BeiĂen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Eine Befreiung von der Leinenpflicht und/oder Maulkorbzwang kann beantragt werden, wenn der Halter nachweist, dass eine Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit nicht zu befĂŒrchten ist.
- Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefÀhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustÀndigen Behörde anzuzeigen.
Was sind Hunde bestimmter Rassen?
Das Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen erfasst unter der Kategorie âHunde bestimmter Rassenâ weitere Hunderassen, fĂŒr die praktisch die gleichen Regelungen gelten wie fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde â lediglich die Erteilung der Erlaubnis zum Halten dieser Rassen ist etwas weniger streng geregelt. Als âHunde bestimmter Rassenâ gelten:
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
- Rottweiler und
- Tosa Inu
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Auch diese Rassen gelten somit in NRW als Listenhunde. FĂŒr die gelten gleichermaĂen die oben genannten Auflagen zur Haltung gefĂ€hrlicher Hunde (Erlaubnispflicht, Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Anzeige- und Mitteilungspflicht).
Welche Auflagen gelten in NRW fĂŒr groĂe Hunde?
Als groĂe Hunde gelten nach dem NRW-Hundegesetz Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe hinterm Kopf) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. FĂŒr diese Hunde gelten folgende Bestimmungen:
- Die Haltung ist der zustÀndigen Behörde anzuzeigen
- Nachweis von Sachkunde (Ausstellung z.B. durch Tierarzt) und ZuverlÀssigkeit
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
- Abschluss und Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
- Leinenpflicht auĂerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen StraĂen, Wegen und PlĂ€tzen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.
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