- Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden (gefÀhrliche Rassen).
- Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen.
GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Hamburg zusammen.
Besteht in Hamburg eine Leinenpflicht?
Eine allgemeine Leinenpflicht gilt fĂŒr alle Hunde in ganz Hamburg. Aus dem Grund mĂŒssen Hunde in Hamburg immer (besonders in öffentlichen RĂ€umen) an der Leine gefĂŒhrt werden.
An diesen folgenden öffentlichen RĂ€umen soll der Hund an der Leine gefĂŒhrt werden:
- in FuĂgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, StraĂen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschlieĂlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.
Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.
Eine Befreiung der Leinenpflicht können Hundebesitzer fĂŒr ihre Hunde erhalten, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie ihren Hund unter Kontrolle haben und das keine Gefahr von ihm, fĂŒr andere Personen oder Tiere ausgehen kann.
Folgende Bedingungen fĂŒr die Befreiung der Leinenpflicht sind notwendig:
- Der Hund muss eine vorgeschriebene GehorsamsprĂŒfung ablegen.
- Ein Nachweis, dass du eine gleichwertige PrĂŒfung abgelegt hast (HundefĂŒhrerschein).
- Du hast auch die Möglichkeit zu belegen, dass dein Hund aus gesundheitlichen GrĂŒnden keine PrĂŒfung ablegen kann.
Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!
GefÀhrliche Hunde
Zur Kategorie 1 gehören nach dem Hundegesetz und der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) in Hamburg Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden (gefĂ€hrliche Rassen). FĂŒr die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Hamburg aufgelistet:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit
Zur Kategorie 2 gehören nach dem Hundegesetz und der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) in Hamburg Rassen, die
- mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen,
- dazu neigen, Wild oder Vieh auĂerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reiĂen,
- bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche MaĂ hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.
GrundsÀtzlich werden folgende Hunderassen dazu gezÀhlt:
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Bordeauxdogge
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- MastĂn Español
- Mastino Napolentano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- und jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen
Wichtig: Kann der Halter aber einen Wesenstest vorlegen, der dem Hund bescheinigt, dass keineâŻgesteigerte AggressionâŻoder GefĂ€hrlichkeit vorliegt, wird der Hund von allen Auflagen befreit.
Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Ăbrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde
FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:
- Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde.âŻDie Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in einem berechtigten Interesse an der Haltung des gefĂ€hrlichen Hundes seine ZuverlĂ€ssigkeit, sowie mittels eines amtlichen Gesundheitszeugnisses seine geistige und körperliche Eignung zum FĂŒhren eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. AuĂerdem wird der Nachweis ĂŒber die fĂ€llige Hundesteuer und ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
- GefÀhrliche Hunde sind ausbruchssicher unterzubringen.
- Leinenpflicht: Bei den gefÀhrlichen Hunden gilt eine uneingeschrÀnkte Leinenpflicht.
- Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden mĂŒssen erst ab dem 9 Lebensmonat einen an das BeiĂen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegen.
- Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefÀhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustÀndigen Behörde anzuzeigen.
- Haftpflichtversicherung: Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von hoÌchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten SchaÌden mit einer Mindestversicherungssumme in HoÌhe von 1 Million Euro fuÌr Personen- und sonstige SchaÌden abzuschlieĂen und aufrechtzuerhalten.
Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.
Haftpflichtversicherung fĂŒr Listenhunde
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