Bild der Elbphilharmonie Hamburg, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Hamburg

Regelungen zur Hundehaltung in Hamburg

In Hamburg sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Hundegesetz und der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Hamburg zusammen.

Besteht in Hamburg eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht gilt für alle Hunde in ganz Hamburg. Aus dem Grund müssen Hunde in Hamburg immer (besonders in öffentlichen Räumen) an der Leine geführt werden.

An diesen folgenden öffentlichen Räumen soll der Hund an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Jedoch dürfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Eine Befreiung der Leinenpflicht können Hundebesitzer für ihre Hunde erhalten, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie ihren Hund unter Kontrolle haben und das keine Gefahr von ihm, für andere Personen oder Tiere ausgehen kann.

Folgende Bedingungen für die Befreiung der Leinenpflicht sind notwendig:

  1. Der Hund muss eine vorgeschriebene Gehorsamsprüfung ablegen.
  2. Ein Nachweis, dass du eine gleichwertige Prüfung abgelegt hast (Hundeführerschein).
  3. Du hast auch die Möglichkeit zu belegen, dass dein Hund aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen kann.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach dem Hundegesetz und der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) in Hamburg Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen). Für die erste Kategorie werden folgende Hunderassen im Bundesland Hamburg aufgelistet:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach dem Hundegesetz und der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) in Hamburg Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Grundsätzlich werden folgende Hunderassen dazu gezählt:

Wichtig: Kann der Halter aber einen Wesenstest vorlegen, der dem Hund bescheinigt, dass keine gesteigerte Aggression oder Gefährlichkeit vorliegt, wird der Hund von allen Auflagen befreit.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in einem berechtigten Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes seine Zuverlässigkeit, sowie mittels eines amtlichen Gesundheitszeugnisses seine geistige und körperliche Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Gefährliche Hunde sind ausbruchssicher unterzubringen.
  • Leinenpflicht: Bei den gefährlichen Hunden gilt eine uneingeschränkte Leinenpflicht.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden müssen erst ab dem 9 Lebensmonat einen an das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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