Bild des Schloss Sanssouci, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Brandenburg

Regelungen zur Hundehaltung in Brandenburg

In Brandenburg sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden in der Hundehalterverordnung (HundehV) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Brandenburg zusammen.

Besteht in Brandenburg eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht. Es ist zu beachten, dass eine volljĂ€hrige Person maximal drei Hunde zeitgleich fĂŒhren und eine minderjĂ€hrige Person nur einen Hund  fĂŒhren darf.

Generell mĂŒssen Hunde in Brandenburg:

  1. bei öffentlichen Versammlungen, UmzĂŒgen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  2. auf Sport- oder CampingplÀtzen,
  3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugĂ€nglichen Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen,
  4. in Einkaufszentren, FußgĂ€ngerzonen, VerwaltungsgebĂ€uden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  5. bei MehrfamilienhÀusern auf Zuwegen, in TreppenhÀusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten RÀumen

so an der Leine gefĂŒhrt werden, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefĂ€hrdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht ĂŒberschreiten.

Außerdem dĂŒrfen Hunde in Brandenburg nicht:

  1. auf KinderspielplÀtze,
  2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
  3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden.

Lasse deinen Hund niemals frei im Jagdrevier herumlaufen. Die JĂ€ger sind laut dem Jagdrecht dazu verpflichtet, freilaufende Hunde zu erschießen.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

GefÀhrliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der Hundehalterverordnung (HundehV) von Brandenburg Rassen, bei denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden. Folgende Rassen gehören zu den gefÀhrlichen Hunden im Bundesland Brandenburg:

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach der Hundehalterverordnung (HundehV) von Brandenburg Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben. Diese Hunderassen gehören im Bundesland Brandenburg zur zweiten Kategorie:

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. ZusĂ€tzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu VerfĂŒgung hat (RĂ€umlichkeiten und Freianlagen), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und die bereits fĂ€llige Hundesteuer bezahlt wurde. Der Nachweis ĂŒber eine Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer ist ebenfalls zu erbringen.
  • Negativzeugnis: Ein Nachweis fĂŒr ein Negativzeugnis ist nur bei Hunden zulĂ€ssig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Den Nachweis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde. Mit dem Negativzeugnis erhĂ€lt der Hundehalter eine Plakette.
  • Leinenpflicht: Das gleichzeitige FĂŒhren mehrerer gefĂ€hrlicher Hunde ist verboten. Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. GefĂ€hrliche Hunde dĂŒrfen nicht auf KinderspielplĂ€tze, Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums mĂŒssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. GefĂ€hrliche Hunde, die im Bundesland Brandenburg gehalten werden, haben darĂŒber hinaus am Halsband die dazugehörige Plakette deutlich sichtbar zu tragen.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. In VerwaltungsgebĂ€uden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat JEDER Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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Ein Kommentar zu “Regelungen zur Hundehaltung in Brandenburg

  1. – Schonert on

    Ich habe 2 Zwerkpudel, die 17 und 14 Jahre alt sind. Im MĂ€rz 21 bin ich in eine wohnung der Wobag gezogen, habe meine Tiere mit Bild angemeldet. Die Hunde haben eine Schulterhöhe von ca. 30 und 35 cm. Die Zustimmung zur Tierhaltung habe ich erhalten, aber mit dem Hinweis: bei ĂŒber 30 cm Schulterhöhe gilt in Erweiterung der Hundehalterverordnung Schwedt ein Maulkaubzwang im Treppenhaus, auf Gehwegen, FreiflĂ€chen und Straßen am Wohnhaus. Meine Hunde wiegen 6,5 und 5,5 kg.Bevor ich mich bei der Bearbeiterin melde, möchte ich gern erfahren, wo diese Erweiterung steht. Können Sie mir helfen?

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